»Ein [außergerichtlicher] Vergleich, der die Abfindung einer Versorgungsanwartschaft durch einen Kapitalbetrag vorsieht, kann gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein, wenn ein grobes Mißverhältnis des beiderseitigen Nachgebens besteht. Ein Indiz dafür ist gegeben, wenn die Abfindungssumme nur einen geringfügigen Bruchteil des zeitanteilig erdienten Anwartschaftswertes bildet und für einen so weitgehenden Verzicht kein Grund ersichtlich ist.«
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