BAG vom 30.08.1983
1 AZR 121/81
Normen:
BGB § 611 ; GG Art.9;
Fundstellen:
BB 1984, 212
DB 1984, 462
DRsp VI(636)41a

BAG - 30.08.1983 (1 AZR 121/81) - DRsp Nr. 1992/6609

BAG, vom 30.08.1983 - Aktenzeichen 1 AZR 121/81

DRsp Nr. 1992/6609

Gewerkschaften: (a) Zulässigkeit der Mitgliederwerbung durch Plakate im Betrieb auch dann, wenn mit einem Arbeits-, Sozial- und Familien-Rechtsschutz geworben wird;

Normenkette:

BGB § 611 ; GG Art.9;

"Die Bekl. [Unternehmern] meint, das von der Kl. [Gewerkschaft] zum Aushang in ihren Betrieben vorgesehene Plakat verletzte die Grenzen einer ..zulässigen Mitgliederwerbung im Betrieb. Das Plakat habe - jedenfalls teilweise - keinen Bezug zur koalitionsspezifischen Betätigung der Kl. und sei daher unzulässig. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Das Plakat soll der Mitgliederwerbung dienen. ...[Es] weist auf Vorteile hin, die Mitglieder der Gewerkschaft haben. Es wirbt mit einem "Recht auf Rechtsschutz" für Gewerkschaftsmitglied. Bei dem damit besonders herausgestellten Rechtsschutz, den die Kl. ihren Mitgliedern gewährt, handelt es sich um eine satzungsgemäße Leistung der Kl. ...Neben Streikgeld, Hilfe bei Maßregelungen, Hilfe bei besonderen Notfällen., Kur- und Krankenhausgeld und Sterbegeld gehört dazu auch ein Rechtsschutz bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie eine Familien-Rechtsschutzversicherung.