BAG vom 30.09.1987
4 AZR 233/87
Normen:
ArbGG § 101 Abs.3, § 102 Abs.1;
Fundstellen:
AP Nr. 33 zu § 611 BGB
BAGE 56, 179
BB 1988, 568
DB 1988, 134, 136
DB 1988, 136
DRsp VI(646)133c
EzA § 72 ArbGG 1979 Nr. 9
SAE 1988, 213

BAG - 30.09.1987 (4 AZR 233/87) - DRsp Nr. 1992/6163

BAG, vom 30.09.1987 - Aktenzeichen 4 AZR 233/87

DRsp Nr. 1992/6163

Notwendigkeit der Erhebung der Schiedsvertragseinrede auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren (keine Berücksichtigung etwaiger Zuständigkeit eines Schiedsgerichts von Amts wegen).

Normenkette:

ArbGG § 101 Abs.3, § 102 Abs.1;

»..§ 1027 a ZPO bestimmt in ganz eindeutiger Weise, daß, wenn ein Gericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen wird, für die die Parteien einen Schiedsvertrag geschlossen haben, das Gericht die Klage als unzulässig durch Prozeßurteil abzuweisen hat, »wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft«, was in allen Instanzen zu geschehen hat. Damit stellt der Gesetzgeber klar, daß die Einrede des Schiedsvertrages in der ZPO als verzichtbare prozeßhindernde Einrede ausgestaltet ist, die nur zu beachten ist, wenn und solange sie erhoben wird. Demgemäß ist ein Schiedsvertrag im Bereiche der ZPO niemals von Amts wegen zu berücksichtigen.

Zwar weichen die Bestimmungen der ZPO (§§ 1025 ff.) und des ArbGG (§§ 101 - 102) insofern voneinander ab, als es im Bereiche des ArbGG die Bildung von Schiedsgerichten auf kollektivrechtlich-tariflicher Grundlage gibt. Gleichwohl ist aber auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren ungeachtet der Regelung in § 101 Abs. 3 ArbGG, wie sich eindeutig aus § 102 Abs. 1 ArbGG ergibt, das Bestehen eines Schiedsvertrages und die Berufung darauf in derselben Weise geltend zu machen wie im allgemeinen Zivilprozeß.