BAG vom 30.10.1985
7 AZR 216/83
Normen:
BAT § 12 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 12 BAT
BB 1986, 1918
DB 1986, 2188
DRsp VI(604)165a-c
EzA § 611 BGB Nr. 40
NZA 1986, 713

BAG - 30.10.1985 (7 AZR 216/83) - DRsp Nr. 1992/6401

BAG, vom 30.10.1985 - Aktenzeichen 7 AZR 216/83

DRsp Nr. 1992/6401

Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Versetzung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Angestellten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BAT) (b-c) im Falle der Versetzung des Betroffenen gegen seinen Willen an einen anderen Dienstort (Interessenabwägung); (c) erforderliche Abmahnung vor einer mit Leistungs- und Verhaltensmängeln begründeten Versetzung.

Normenkette:

BAT § 12 Abs.1 S.1;

(a-b) »Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BAT kann der Angestellte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt werden. Eine Versetzung ist mithin nur zulässig, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe die Versetzung bedingen. Ein dienstlicher Versetzungsgrund ist gegeben, wenn die ordnungsmäßige Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Angestellten bei einer anderen Dienststelle erfordert .. . Ein solcher dienstlicher Grund kann seine Ursache auch in der Person (vgl. BAG, AP Nr. 3 zu § 25 BAT) oder im Ä dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten des ArbNehmers haben (vgl. BAG, DB 1960, 442).