BAG vom 31.01.1985
2 AZR 486/83
Normen:
MuSchG § 8 a;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 8a MuSchG 1968
BB 1986, 531
DB 1986, 179
DRsp VI(616)98b
EzA § 8a MuSchG Nr. 5
NJW 1986, 743
NZA 1986, 138
SAE 1987, 64

BAG - 31.01.1985 (2 AZR 486/83) - DRsp Nr. 1992/6494

BAG, vom 31.01.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 486/83

DRsp Nr. 1992/6494

Kein Mutterschaftsurlaub für Väter.

Normenkette:

MuSchG § 8 a;

»Die Vorschrift des § 8 a MuSchG knüpft ausdrücklich an die Schutzfrist für Wöchnerinnen an (§ 6 Abs. 1 MuSchG). Eine analoge Anwendung des § 8 a MuSchG auf Väter bzw. eine gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung zugunsten der leiblichen Väter kommt nicht in Betracht. Selbst Adoptivmütter haben keinen Anspruch auf Mutterschaltsurlaub nach § 9 a MuSchG (BAG, DB 1984, 52 [hier: VI (616) 94 c]). ...

Die Beschränkung des Mutterschaftsurlaubs auf leibliche. erwerbstätige Mütter ist auch nicht verfassungswidrig. Insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Die in § 8 a MuSchG enthaltene unterschiedliche Regelung für Männer und Frauen rechtfertigt sich im Hinblick auf die objektiven biologischen Unterschiede zwischen den Geschlechtern aus der Natur dieses Lebensverhältnisses. Entscheidend ist soweit die konkrete

Ausformung der in Rede stehenden Begünstigung und der mit ihr erstrebte Zweck (vgl. BVerfGE 65, 104, 113).