"Nach § 613 a Abs. 4 BGB n. F. ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ArbNehmers durch den bisherigen ArbGeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam. Nach Satz 2 bleibt allerdings das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen unberührt. Im Schrifttum und in der Rechtspr. ist der Regelungsgehalt dieser Bestimmung, die erst durch das Arbeitsrechtliche EG-Anpassungsgesetz vom 13.8.1980 (BGBl. I S. 1308) in § 613 a BGB eingefügt worden ist, umstritten. [Wird mit ausf. Hinweisen näher dargelegt]...
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