BAG vom 31.05.1988
1 AZR 192/87
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 57 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG
BAGE 58, 315
BB 1988, 2111, 2465
BB 1988, 2465
DB 1988, 1328, 2261
DB 1988, 2261
DRsp VI(608)198c
EzA Art. 9 GG Nr. 77
NJW 1989, 123
SAE 1989, 199

BAG - 31.05.1988 (1 AZR 192/87) - DRsp Nr. 1992/6098

BAG, vom 31.05.1988 - Aktenzeichen 1 AZR 192/87

DRsp Nr. 1992/6098

Lohnzahlung für gesetzliche Feiertage während eines Arbeitskampfes: Anspruch (hier: im Falle einer Aussperrung) auch dann nicht, wenn für den auf den Feiertag folgenden Werktag (»Brückentag«, hier: Freitag nach Himmelfahrt bzw. Fronleichnam) Betriebsruhe unter Anrechnung auf den Tarifurlaub vereinbart worden war;

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... Der 31. 5. und 21. 6. 1984 waren zwar gesetzl. Feiertage [Himmelfahrt und Fronleichnam]. Voraussetzung für einen Anspruch auf Bezahlung dieser Feiertage ist jedoch, daß der gesetzl. Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist (ständ. Rechtspr. des BAG, zuletzt Urteil des Dritten Senats vom 27. 9. 1983, BAGE 44, 160). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Der gesetzl. Feiertag ist dann alleinige Ursache des Arbeitsausfalles, wenn ohne den Feiertag an dem betr. Tage gearbeitet worden wäre. Sowohl am 31. 5. als auch am 21. 6. 1984 wäre, wenn diese Tage nicht gesetzl. Feiertage gewesen wären, infolge der von der Bekl. erklärten [rechtmäßigen] Aussperrung nicht gearbeitet worden. Durch die von der Bekl. erklärte Aussperrung war die Pflicht zur Arbeitsleistung der ausgesperrten ArbNehmer suspendiert und die Bekl. von der Verpflichtung zur Lohnfortzahlung befreit worden.«