»... Der gesetzl. Feiertag ist dann alleinige Ursache des Arbeitsausfalles, wenn ohne den Feiertag an den betr. Tagen gearbeitet worden wäre. Wenn die Bekl. meint, diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil an diesen Tagen [Himmelfahrt, Pfingstmontag und Fronleichnam] infolge der von ihr erklärten Aussperrung nicht gearbeitet worden wäre, so trifft dies für den Kl. nicht zu. Der Kl. war für die Zeit seines Urlaubs, d. h. für die Zeit vom 30. 5. bis 22. 6. 1984, nicht ausgesperrt.
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 9. 2. 1982 (DB 1982, 1328 [hier: VI (604) 146 c-d]) ausgesprochen, ein bewilligter Urlaub werde nicht dadurch unterbrochen, daß während des Urlaubs der Betrieb bestreikt wird. Einem ArbNehmer stehe es frei, trotz eines Streiks im Betrieb einen einmal bewilligten und nicht wirksam widerrufenen Urlaub anzutreten oder während des Streiks fortzusetzen. ... Für eine vom ArbGeber erklärte Aussperrung ist von den gleichen Erwägungen auszugehen. Auch eine Aussperrung der ArbNehmer läßt einen bereits bewilligten Urlaub unberührt, gleichgültig, ob er bei Beginn der Aussperrung schon angetreten ist oder erst im Laufe der Aussperrung beginnt.
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