BAG vom 31.05.1988
1 AZR 589/86
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG
BAGE 58, 320
BB 1988, 1182, 2111, 2465
BB 1988, 2465
DB 1988, 1328, 2260
DB 1988, 2260
DRsp VI(608)198a-b
EzA Art. 9 GG Nr. 81
JuS 1989, 415
NJW 1989, 122
SAE 1989, 199

BAG - 31.05.1988 (1 AZR 589/86) - DRsp Nr. 1992/6097

BAG, vom 31.05.1988 - Aktenzeichen 1 AZR 589/86

DRsp Nr. 1992/6097

Lohnzahlung für gesetzliche Feiertage während eines Arbeitskampfes: (a) kein Anspruch, sofern der Arbeitskampf Ursache für den Arbeitsausfall ist; (b) kein Anspruch, sofern die streikführende Gewerkschaft den Streik zwar kurz vor dem fraglichen Feiertag beendet, dieses jedoch dem Arbeitgeber oder dessen Verband nicht mitgeteilt hat;

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

(a)... Der gesetzl. Anspruch [auf Feiertagsbezahlung gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 FeiertLohnZahlG] entsteht nicht, wenn der Feiertag nicht die alleinige Ursache des Arbeitsausfalles bildet. Das ist u. a. dann der Fall, wenn wegen eines Arbeitskampfes nicht gearbeitet wird. Während eines rechtmäßigen Streiks werden zwar seit dem Beschluß des Großen Senats vom 28. 1. 1955 (BAGE 1, 291) die Hauptpflichten der Parteien aus dem Arbeitsvertrag nur suspendiert. Das ändert aber nichts daran, daß während eines Streiks die Arbeit an einem gesetzl. Feiertag nicht infolge des Feiertags, sondern aufgrund des Arbeitskampfes ausfällt. Dementsprechend gibt es in diesen Fällen auch keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung (vgl. ebenso LAG Hamm, DB 1986, 439; LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 25 und 27). ...