(a)... Der gesetzl. Anspruch [auf Feiertagsbezahlung gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 FeiertLohnZahlG] entsteht nicht, wenn der Feiertag nicht die alleinige Ursache des Arbeitsausfalles bildet. Das ist u. a. dann der Fall, wenn wegen eines Arbeitskampfes nicht gearbeitet wird. Während eines rechtmäßigen Streiks werden zwar seit dem Beschluß des Großen Senats vom 28. 1. 1955 (BAGE 1, 291) die Hauptpflichten der Parteien aus dem Arbeitsvertrag nur suspendiert. Das ändert aber nichts daran, daß während eines Streiks die Arbeit an einem gesetzl. Feiertag nicht infolge des Feiertags, sondern aufgrund des Arbeitskampfes ausfällt. Dementsprechend gibt es in diesen Fällen auch keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung (vgl. ebenso LAG Hamm, DB 1986, 439; LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 25 und 27). ...
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