BAG - Beschluss vom 08.03.1956
2 AZR 15/56
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 6, § 69 Abs. 2, § 71 Abs. 1 S. 4; ZPO § 554a;
Vorinstanzen:
LAG Bayern Nürnberg - Urteil vom 27.10.1955 - Ber,-Reg.Nr. N 239/55/VI -,

BAG - Beschluss vom 08.03.1956 (2 AZR 15/56) - DRsp Nr. 2001/12178

BAG, Beschluss vom 08.03.1956 - Aktenzeichen 2 AZR 15/56

DRsp Nr. 2001/12178

»Eine anderweitige Festsetzung des Streitwerts durch das Landesarbeitsgericht ist für das Revisionsgericht dann nicht bindend, wenn sich der Wert des Streitgegenstandes nach der Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts nicht geändert hat. Bei einer Streitwertfestsetzung gemäß § 12 Abs. 6 ArbGG ist diese Voraussetzung auf jeden Fall dann nicht gegeben, wenn die Festsetzung durch das Arbeitsgericht erfolgte, nachdem der in § 12 Abs. 6 ArbGG genannte Höchstzeitraum schon überschritten ist.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 6, § 69 Abs. 2, § 71 Abs. 1 S. 4; ZPO § 554a;

Gründe: