BAG - Beschluß vom 17.01.2001
5 AZB 18/00
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, b, § 5 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 2001, 1309
BB 2001, 580
DB 2001, 548
NJW 2001, 1374
NZA 2001, 341
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 396/99
LAG Hamburg, vom 23.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ta 1/00

BAG - Beschluß vom 17.01.2001 (5 AZB 18/00) - DRsp Nr. 2001/4825

BAG, Beschluß vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 5 AZB 18/00

DRsp Nr. 2001/4825

»(Rechtsweg: Betreiberin einer Bäckerei-Verkaufsstelle) »Wehrt sich die aufgrund eines Pachtvertrags tätige Betreiberin einer Verkaufsstelle gegen die fristlose Kündigung ihres Vertragsverhältnisses mit dem Antrag festzustellen, daß diese unwirksam ist und nicht zu einer Beendigung ihres "Arbeitsverhältnisses" geführt hat, handelt es sich um einen sic-non-Fall im Sinne der Senatsrechtsprechung, für den der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, b, § 5 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer einvernehmlichen Aufhebung und einer fristlosen Kündigung ihres Vertragsverhältnisses. Zudem begehrt die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen.