BAG - Urteil vom 03.07.1956
1 AZR 306/55
Normen:
AO über die Freizeit in Gast- und Schankwirtschaften v. 5.12.1940 (RABl. III S. 310;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.02.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 50254

BAG - Urteil vom 03.07.1956 (1 AZR 306/55) - DRsp Nr. 2007/23023

BAG, Urteil vom 03.07.1956 - Aktenzeichen 1 AZR 306/55

DRsp Nr. 2007/23023

»Die Anordnung über Freizeit für Arbeitnehmer in Gast- und Schankwirtschaften vom 05. Dezember 1940 ist weiterhin in Kraft. Sie gilt auch für Musiker, die in Gast- und Schankwirtschaften und Cafés tätig sind. Danach haben Arbeitnehmer in Gast-, Schankwirtschaften und Cafés und im übrigen Beherbergungsgewerbe für Arbeiten, die sie am 01. Mai, am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag und am Neujahrstag, soweit diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, ferner am Ostermontag und Pfingstmontag über 6 Stunden täglich hinaus leisten, Anspruch auf je einen freien Tag unter Fortzahlung des Lohnes. Der Lohn ist in Höhe des Urlaubsgeldes zu zahlen. Der freie Tag ist spätestens 5 Wochen nach dem Feiertag zu gewähren.«

Normenkette:

AO über die Freizeit in Gast- und Schankwirtschaften v. 5.12.1940 (RABl. III S. 310;

Tatbestand:

Die Kläger waren Musiker in einer Kapelle J. die aufgrund eines schriftlich abgeschlossenen Vertrags in der Zeit vom 01. Juli 1953 bis 31. Juli 1953 in dem Cafe des Beklagten konzertiert hatte. Die Kapelle wurde erneut für die Zeit vom 01. Mai 1954 bis 30. Juni 1954 vom Beklagten verpflichtet. Die Vertragsbedingungen blieben dieselben wie für die Zeit vom 01. Juli 1953 bis 31. Juli 1953.