BAG - Urteil vom 05.09.1973
4 AZR 549/72
Normen:
BAT § 22 § 23 § 24, Anlage 1a ; BGB § 612 Abs. 2 ; PersVG § 71 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 24 BAT
EzA §§ 22-23 BAT Nr. 2
PersV 1974, 156
Vorinstanzen:
LAG Bremen - Urteil vom 08.09.1972 - 1 Sa 47/72, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 05.09.1973 (4 AZR 549/72) - DRsp Nr. 2007/24402

BAG, Urteil vom 05.09.1973 - Aktenzeichen 4 AZR 549/72

DRsp Nr. 2007/24402

»1. Der Arbeitgeber darf die Gestaltungsmöglichkeit des § 24 BAT, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Ausnahme bildet, nicht mißbräuchlich verwenden und dadurch die tarifgerechte Entlohnung nach §§ 22, 23 BAT vereiteln. 2. § 24 BAT setzt einen sachlichen Grund voraus, der für die nur vorübergehende Tätigkeitsübertragung spricht. 3. Hat der Angestellte ständig zu vertreten, so gehört die Vertretungstätigkeit zu der vertraglich auszuübenden Tätigkeit. Sie ist bei der Eingruppierung des Angestellten zu berücksichtigen, wenn zusammen bewertet werden muß. 4. In der Übertragung einer tariflich höher zu bewertenden und nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit liegt immer eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Arbeitgebers nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz.