BAG - Urteil vom 08.02.1972
1 AZR 221/71
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ; TVG § 4 ;
Fundstellen:
BAGE 24, 116
AP Nr. 49 zu § 4 TVG Ausschlussfristen
ARST 1972, 171
AuR 1972, 119
AuR 1973, 124
BB 1972, 1273
DB 1972, 978
EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 9
VersR 1972, 673
VersR 1973, 306
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg - Urteil vom 17.03.1971 - 6 Sa 11/71, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 08.02.1972 (1 AZR 221/71) - DRsp Nr. 2007/24440

BAG, Urteil vom 08.02.1972 - Aktenzeichen 1 AZR 221/71

DRsp Nr. 2007/24440

»1. Zu den Ansprüchen aus Arbeitsverträgen, auf die in einer allgemeinen Fassung eine tarifliche Ausschlußklausel verweist, gehören auch solche, die sowohl auf positive Vertragsverletzung wie auf Delikt gestützt sind. 2. Eine Geltendmachung (Erhebung) im Sinne tariflicher Ausschlußfristen setzt voraus, daß dem Schuldner wenigstens annähernd mitgeteilt wird, in welcher Höhe Forderungen gegen ihn erhoben werden. Etwas anderes gilt, wenn dem Schuldner die Höhe der Forderung ohnehin bekannt ist oder wenn er durch eigenes Verhalten bewirkt hat, daß der Gläubiger von seinen Ansprüchen nicht rechtzeitig Kenntnis erhält. 3. Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlußfristen genügt es nicht, daß dem Schuldner irgendein Betrag mitgeteilt oder bekannt wird, der erheblich unter dem Betrag bleibt, den der Gläubiger von ihm verlangen will. 4. Unterbleibt eine rechtzeitige Geltendmachung, weil der Gläubiger der Auffassung ist, die tarifliche Ausschlußfrist sei ohnehin verstrichen, ändert das an der Wirksamkeit der Ausschlußfrist nichts.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ; TVG § 4 ;

Hinweise:

Anmerkungen und Entscheidungsbesprechung: Herschel, AuR 1973, 124; Müller, VersR 1973, 306; Wolf, AP Nr. 49 zu § 4 TVG Ausschlußfristen

Vorinstanz: LAG Nürnberg - Urteil vom 17.03.1971 - 6 Sa 11/71, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Fundstellen
BAGE 24, 116