BAG - Urteil vom 10.05.1995
10 AZR 648/94
Normen:
BGB § 611, § 157, § 133 ;
Fundstellen:
AP Nr. 174 zu § 611 BGB
BB 1995, 1963
BB 1995, 963
EzA § 611 BGB Nr. 125
NJW 1996, 276
NZA 1995, 1096
AuA 1996, 359
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 15. September 1993 Köln - 15 Ca 4415/93 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 05. Mai 1994 Köln - 5 Sa 64/94 -,

BAG - Urteil vom 10.05.1995 (10 AZR 648/94) - DRsp Nr. 1995/10263

BAG, Urteil vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 648/94

DRsp Nr. 1995/10263

»1. Sieht ein Arbeitsvertrag vor, daß die Zahlung eines Weihnachtsgeldes unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs steht und ein Rechtsanspruch auf das Weihnachtsgeld nicht besteht, so handelt es sich bei dieser Sonderzahlung nicht um einen Teil der im Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung stehenden Vergütung. Daher darf der Arbeitgeber eine anteilige Kürzung des Weihnachtsgeldes für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Erziehungsurlaubs ruht, nur dann vornehmen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. 2. Ob die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub den Arbeitgeber zur Ausübung seines vorbehaltenen Widerrufsrechts berechtigt, bleibt unentschieden.«

Normenkette:

BGB § 611, § 157, § 133 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Weihnachtsgeldes.

Die Klägerin war auf Grund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 1. August 1990 seit dem 1. Oktober 1990 in der Steuerberatersozietät H als "Datenverarbeitungskauffrau/Finanzbuchhalterin" beschäftigt. Ab dem 1. Januar 1993 trat der Beklagte in das mit der zum 31. Dezember 1992 aufgelösten Sozietät bestehende Arbeitsverhältnis der Klägerin als alleiniger Arbeitgeber ein.

Der Anstellungsvertrag vom 1. August 1990 lautet - soweit vorliegend von Interesse:

"§ 5 Entgelte

Das monatliche, nachträglich zu zahlende Bruttogehalt beträgt DM 2.900,-

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