BAG - Urteil vom 12.10.1961
5 AZR 423/60
Normen:
BGB § 315 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ; BetrVG (1952) § 21 § 22 § 56 Abs. 1 Buchst. c ;
Fundstellen:
BAGE 11, 318
AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht
BB 1962, 48
DB 1962, 70
MDR 1962, 164
NJW 1962, 268
RdA 1962, 44
SAE 1962, 123
Vorinstanzen:
LAG Hamm - Urteil vom 09.09.1960 - 5 Sa 367/60, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 12.10.1961 (5 AZR 423/60) - DRsp Nr. 2007/24504

BAG, Urteil vom 12.10.1961 - Aktenzeichen 5 AZR 423/60

DRsp Nr. 2007/24504

»1. Die Wiederwahl eines Betriebsrats nach Ablauf seiner Amtszeit durch Akklamation in einer Betriebsversammlung ist nichtig. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, von sich aus auf eine ordnungsmäßige Neuwahl des Betriebsrats Einfluß zu nehmen. 2. Besteht in einem betriebsratspflichtigen Betrieb kein gültig gewählter Betriebsrat, so ist für die Anwendung des § 56 Abs. 1 Buchstabe c BetrVG 1952 über die Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Aufstellung eines Urlaubsplanes kein Raum. Soweit Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag nichts anderes bestimmen, ist der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts befugt, die zeitliche Lage des Urlaubes der Arbeitnehmer zu bestimmen. Das gilt auch für Betriebsferien. 3. Die Festlegung des Urlaubes durch den Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts hat gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen. Dabei muß der Arbeitgeber das Interesse des Arbeitnehmers an einer von diesem gewünschten Urlaubszeit gegenüber seinem eigenen Interesse an einer bestimmten Urlaubszeit objektiv abwägen und bei der von ihm zu treffenden Entscheidung alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ; BetrVG (1952) § 21 § 22 § 56 Abs. 1 Buchst. c ;

Hinweise:

Anmerkung: Neumann-Duesberg, AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht