BAG - Urteil vom 14.03.2001
4 AZR 372/00
Normen:
ArbGG § 76 Abs. 1 ; ZPO § 170 Abs. 2 § 233 § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 10.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 41/00

BAG - Urteil vom 14.03.2001 (4 AZR 372/00) - DRsp Nr. 2002/12319

BAG, Urteil vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 372/00

DRsp Nr. 2002/12319

(Unzulässige Sprungrevision - Zustimmung des Gegners

Normenkette:

ArbGG § 76 Abs. 1 ; ZPO § 170 Abs. 2 § 233 § 85 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes die vom Beklagten getroffene Anordnung von Bereitschaftsdienst für Rettungssanitäter "in der Weise" zulässt, dass dieser "sich an seiner Arbeitsstelle (der Rettungswache) aufzuhalten hat und bei Alarmierung unverzüglich mit dem Rettungsfahrzeug zum Einsatzort auszurücken hat". Der Kläger erstrebt die Bewertung dieser Schichten als Arbeitszeit und deren entsprechende Bezahlung.