BAG - Urteil vom 16.06.1976
3 AZR 36/75
Normen:
BAT § 70 Abs. 1 ; BetrVG § 102 ; BGB § 615 ; KSchG § 4 ; LPersVG (Landespersonalvertretungsgesetz) Rheinland-Pfalz § 64 § 73 Abs. 1 Buchst. b Nr. 9 ; TVG § 4 ; ZPO § 554 ;
Fundstellen:
AP Nr. 57 zu § 4 TVG Ausschlussfristen)
EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 28
PersV 1977, 275
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.10.1974 - 1 Sa 193/74, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 16.06.1976 (3 AZR 36/75) - DRsp Nr. 2007/24369

BAG, Urteil vom 16.06.1976 - Aktenzeichen 3 AZR 36/75

DRsp Nr. 2007/24369

»1. Ist zu einer Kündigung gegenüber einem Angestellten des öffentlichen Dienstes die nach § 64, § 73 Abs. 1 Buchst. b Nr. 9 LPersVG [Rheinland-Pfalz] erforderliche vorherige Zustimmung des Personalrates nicht oder nicht ordnungsgemäß eingeholt worden, dann ist die dennoch ausgesprochene KÜndigung nichtig. Die Nichtigkeit kann nicht durch nachträgliche Zustimmung des Personalrates geheilt werden. 2. Hat eine Dienststelle zu einer beabsichtigten Kündigung die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz erforderliche vorherige Zustimmung des Personalrates herbeigeführt, überprüft sie dann aber auf Weisung ihrer vorgesetzten Dienststelle noch einmal, ob eine Kündigung angebracht sei, und entschließt sie sich nach dieser erneuten Prüfung zur Kündigung, so muß sie zu dieser neu beabsichtigten Kündigung erneut die vorherige Zustimmung des Personalrates herbeiführen. Die frühere Zustimmung des Personalrates genügt nicht; fehlt es an der erneuten vorherigen Zustimmung des Personalrates, dann ist die Kündigung nichtig. 3. In der Erhebung der Kündigungsschutzklage liegt regelmäßig das für einen Annahmeverzug des Arbeitgebers erforderliche Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer.