BAG - Urteil vom 17.10.1974
3 AZR 4/74
Normen:
TVG § 1 § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 55 zu § 4 TVG Ausschlussfristen
DB 1975, 455
EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 25
WM 1975, 805
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.10.1973 - 6 Sa 627/73, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 17.10.1974 (3 AZR 4/74) - DRsp Nr. 2007/24384

BAG, Urteil vom 17.10.1974 - Aktenzeichen 3 AZR 4/74

DRsp Nr. 2007/24384

»1. Bestimmt eine tarifliche Ausschlußfrist, daß nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle beiderseitigen Ansprüche binnen zwei Wochen schriftlich geltend zu machen und binnen weiterer vier Wochen klageweise zu verfolgen sind, so bedeutet das für solche Ansprüche, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen oder beziffert werden können, daß der Lauf der Ausschlußfrist erst beginnt, wenn die Ansprüche fällig und bezifferbar geworden sind (Bestätigung von BAG AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 3 der Gründe]).