BAG - Urteil vom 19.01.1973
2 AZR 103/72
Normen:
BGB § 242 § 626 Abs. 2 ; TVG § 1 § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 626 BGB Ausschlussfrist
DB 1973, 627
EzA § 626 nF BGB Nr. 24
Vorinstanzen:
LAG München - Urteil vom 18.01.1972 - 1 Sa 846/71, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 19.01.1973 (2 AZR 103/72) - DRsp Nr. 2007/24409

BAG, Urteil vom 19.01.1973 - Aktenzeichen 2 AZR 103/72

DRsp Nr. 2007/24409

»1. Ein Tarifvertrag (hier TV Rundfunk By Nr. 275.1), der das Kündigungsrecht des Arbeitgebers unter bestimmten Voraussetzungen (Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers) auf die "Kündigung aus wichtigem Grunde" beschränkt, ferner diese außerordentliche Kündigung in bestimmten Fällen als Änderungskündigung ausgestaltet und dann bestimmt, daß der Arbeitgeber "im übrigen gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grunde fristlos kündigen" kann, läßt nicht die Auslegung zu, daß der Arbeitgeber gegenüber einem unkündbaren Arbeitnehmer eine andere, von der gesetzlichen Regelung des § 626 BGB zu unterscheidende außerordentliche Kündigung mit irgendeiner Frist aussprechen könne, für die dann auch die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gelte. Vielmehr handelt es sich bei der tariflichen Regelung der außerordentlichen Kündigung um die außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 BGB. Für diese gilt auch die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB. 2. Es bestehen Bedenken dagegen, daß die Vorschrift des § 626 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB durch einen Tarifvertrag abgedungen oder andersartig geregelt wird.