BAG - Urteil vom 19.01.1978
2 AZR 92/77
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; TV Ang Ausland § 11 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 11 TVAng Ausland
PersV 1979, 212
RiA 1979, 31
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.1976 - 16 Sa 500/76, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 19.01.1978 (2 AZR 92/77) - DRsp Nr. 2007/24346

BAG, Urteil vom 19.01.1978 - Aktenzeichen 2 AZR 92/77

DRsp Nr. 2007/24346

»Das in § 11 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten vom 28. September 1973 (TV Ang Ausland) bestimmte Recht des Arbeitgebers, einer sogenannten deutschen Ortskraft bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn der Dienstbetrieb wesentlich eingeschränkt wird, besteht nicht schon dann, wenn eine Arbeitskraft aus betriebsbedingten Gründen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, z.B. wegen rückläufigen Geschäftsanfalls, entbehrlich wird. Vielmehr ist der Fall der wesentlichen Einschränkung des Dienstbetriebs ebenso wie der gemäß § 11 TV Ang Ausland entsprechend geregelte Fall der Auflösung der Dienststelle nur gegeben, wenn aufgrund einer organisatorischen Maßnahme des Arbeitgebers entweder das gesamte Aufgabengebiet der Auslandsvertretung wegfällt oder ihr bestimmte Aufgabenbereiche entzogen oder so stark eingeschränkt werden, daß dadurch der Dienstbetrieb wesentlich zurückgeht.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; TV Ang Ausland § 11 ; TVG § 1 ;

Hinweise:

Anmerkung: Herschel, AP Nr. 1 zu § 11 TVAng Ausland

Vorinstanz: LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.1976 - 16 Sa 500/76, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Fundstellen
AP Nr. 1 zu § 11 TVAng Ausland
PersV 1979, 212