BAG - Urteil vom 21.10.1954
2 AZR 40/53
Normen:
GG Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 ; BGB § 620 ; MSchG § 9;
Vorinstanzen:
I. LAG Freiburg - Urteil - Sa 105/53 -,

BAG - Urteil vom 21.10.1954 (2 AZR 40/53) - DRsp Nr. 1997/7620

BAG, Urteil vom 21.10.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 40/53

DRsp Nr. 1997/7620

»Eine tarifliche Beschränkung der Probezeit eines Arbeitsverhältnisses auf vier Wochen schließt darüber hinaus eine Begrenzung des Arbeitsverhältnisses auf bestimmte Zeit nicht aus. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer den Kündigungsschutz nimmt, obwohl keine besonderen Gründe für die Befristung sprechen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine vereinbarte Begrenzung der Beschäftigung der werdenden Mutter und der Mutter nach der Niederkunft den Kündigungsschutz des MSchG nehmen würde. Die Nichtigkeit der Befristung führt zur Geltung des Arbeitsvertrages auf unbestimmte Zeit.«

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 ; BGB § 620 ; MSchG § 9;

Tatbestand