LAG Düsseldorf, vom 09.03.1960 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 719/59
BAG - Urteil vom 22.09.1961 (1 AZR 241/60) - DRsp Nr. 2007/24505
BAG, Urteil vom 22.09.1961 - Aktenzeichen 1 AZR 241/60
DRsp Nr. 2007/24505
»1. An der Rechtsprechung, daß ein Arbeitsvertrag nach §§ 119, 123BGB angefochten werden kann, wird festgehalten. Dies gilt auch für den Arbeitsvertrag mit einer schwangeren Arbeitnehmerin.2. Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Stellenbewerberin bei den Einstellungsverhandlungen in angemessener Form nach dem Bestehen einer Schwangerschaft zu fragen. Die Bewerberin ist zur wahrheitsgemäßen Antwort verpflichtet.3. Die von der Bewerberin in Kenntnis der Schwangerschaft erklärte wahrheitswidrige Antwort rechtfertigt die Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber wegen arglistiger Täuschung. Der Kenntnis der Schwangerschaft steht die Kenntnis der Bewerberin von solchen Umständen gleich, die den sicheren Schluß auf das Bestehen einer Schwangerschaft zulassen. Eine auf ungewisse Anhaltspunkte gestützte Vermutung genügt nicht.«