BAG - Urteil vom 24.01.2024
10 AZR 435/20
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 206/19
LAG Niedersachsen, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 66/20

BAG - Urteil vom 24.01.2024 (10 AZR 435/20) - DRsp Nr. 2024/4921

BAG, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 435/20

DRsp Nr. 2024/4921

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. August 2020 - 6 Sa 66/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 12. Dezember 2019 - 1 Ca 206/19 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

für den Monat Februar 2019 323,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2019,

für den Monat März 2019 175,89 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2019,

für den Monat April 2019 190,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2019 und

für den Monat Mai 2019 713,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2019 zu zahlen.

3. Die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 34 % und der Kläger zu 66 % zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Beklagte zu 51 % und der Kläger zu 49 % zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge.

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