BAG - Urteil vom 24.01.2024
10 AZR 444/20
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 223/19
LAG Niedersachsen, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 84/20

BAG - Urteil vom 24.01.2024 (10 AZR 444/20) - DRsp Nr. 2024/4910

BAG, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 444/20

DRsp Nr. 2024/4910

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. August 2020 - 6 Sa 84/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 12. Dezember 2019 - 1 Ca 223/19 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

für den Monat Januar 2019 142,43 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2019,

für den Monat Februar 2019 379,82 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2019,

für den Monat März 2019 189,92 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2019,

für den Monat April 2019 237,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2019 und

für den Monat Mai 2019 284,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2019 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 70 % und der Kläger zu 30 % zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge.

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