BAG - Urteil vom 24.05.1957
4 AZR 501/54
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 § 198 § 201 § 222 § 242 ; ZPO § 264 § 281 ;
Fundstellen:
BAGE 5, 94
AP Nr. 2 zu § 198 BGB
AuR 1958, 122
BB 1957, 822
DB 1957, 775
SAE 1957, 150
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.1954 - 1 Sa 35/54, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 24.05.1957 (4 AZR 501/54) - DRsp Nr. 2007/24534

BAG, Urteil vom 24.05.1957 - Aktenzeichen 4 AZR 501/54

DRsp Nr. 2007/24534

»1. Bestehen Zweifel, wer als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vergütung schuldet, so trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer als Gläubiger das Risiko, ob er zwecks Unterbrechung der Verjährung rechtzeitig den wahren Schuldner verklagt. 2. Erfolgt im Laufe des Rechtsstreits durch Klagänderung ein Wechsel der beklagten Partei, die auf Zahlung rückständigen Gehalts in Anspruch genommen wird, so kann sich die in den Prozeß neu eintretende Partei ohne Verstoß gegen Treu und Glauben auch dann auf die Verjährung der Klagansprüche berufen, wenn diese im Zeitpunkt der Klagerhebung gegen die zunächst verklagte Partei noch nicht verjährt waren, nunmehr aber verjährt sind. 3. Die Verjährungseinrede kann durch den Gegeneinwand der unzulässigen Rechtsausübung entkräftet werden, wenn der Schuldner durch sein Verhalten den Gläubiger, wenn auch unabsichtlich, von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hat.«

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 § 198 § 201 § 222 § 242 ; ZPO § 264 § 281 ;

Hinweise:

Anmerkungen: Larenz, AP Nr. 2 zu § 198 BGB; Neumann-Duesberg AuR 1958, 122

Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.1954 - 1 Sa 35/54, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Fundstellen
BAGE 5, 94
AP Nr. 2 zu § 198 BGB
AuR 1958, 122
BB 1957, 822
DB 1957, 775
SAE 1957, 150