BAG - Urteil vom 25.02.1959
4 AZR 549/57
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BAGE 7, 267
AP Nr. 6 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht
AuR 1959, 284
MDR 1959, 698
PersV 1963, 277
WzS 1959, 118
Vorinstanzen:
LAG Berlin - Urteil vom 30.08.1957 - 3 Sa 176/57, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 25.02.1959 (4 AZR 549/57) - DRsp Nr. 2007/24521

BAG, Urteil vom 25.02.1959 - Aktenzeichen 4 AZR 549/57

DRsp Nr. 2007/24521

»1. Führt der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Personalakten über seine Arbeitnehmer, die ua auch Dienstleistungsberichte enthalten, so muß er diese Berichte so erstellen, daß sie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein möglichst objektives Bild von der Person und den Leistungen des Arbeitnehmers ergeben. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, daß die Dienstleistungsberichte sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Angaben zutreffend sind als auch hinsichtlich der Bewertung von Führung und Leistungen des Arbeitnehmers nach pflichtgemäßem Ermessen des Arbeitgebers erstellt werden.