Der Kläger war bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war kraft beiderseitiger Tarifbindung u.a. das Urlaubsabkommen für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 23. Januar 1979 (UA) sowie der Manteltarifvertrag für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 31. Mai 1980 (
§ 2.2 und § 2.3 UA lauten:
"2.2 Der Urlaub wird zur Erholung gewährt. Er muß im laufenden Kalenderjahr, und zwar grundsätzlich zusammenhängend gewährt und genommen werden.
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