BAG - Urteil vom 25.08.1987
8 AZR 124/85
Normen:
BUrlG § 13, § 7 Abs. 3, 4 ; Manteltarifvertrag für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie; Nordwürttemberg/Nordbaden vom 23. Januar 1979 § 2; Urlaubsabkommen für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie in; in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 31. Mai 1980 § 18;
Fundstellen:
AP Nr. 36 § 7 BUrlG Abgeltung
BAGE 56, 49
BB 1988, 71
DB 1987, 2524
NZA 1988, 283
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.05.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 456/83
LAG Baden-Württemberg, vom 17.01.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 231/84

BAG - Urteil vom 25.08.1987 (8 AZR 124/85) - DRsp Nr. 1996/16090

BAG, Urteil vom 25.08.1987 - Aktenzeichen 8 AZR 124/85

DRsp Nr. 1996/16090

»Gegen eine Vereinbarung, nach der ein wegen Zeitablaufs am Ende des Jahres erloschener tariflicher Urlaub im nachfolgenden Jahr in einem bestimmten Zeitabschnitt gewährt werden soll, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ist die Gewährung dieses Urlaubs wegen Krankheit des Arbeitnehmers zum vereinbarten Termin nicht möglich, erlischt der Anspruch mit Ablauf dieses Zeitabschnitts.«

Normenkette:

BUrlG § 13, § 7 Abs. 3, 4 ; Manteltarifvertrag für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie; Nordwürttemberg/Nordbaden vom 23. Januar 1979 § 2; Urlaubsabkommen für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie in; in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 31. Mai 1980 § 18;

Tatbestand:

Der Kläger war bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war kraft beiderseitiger Tarifbindung u.a. das Urlaubsabkommen für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 23. Januar 1979 (UA) sowie der Manteltarifvertrag für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 31. Mai 1980 (MTV) anzuwenden.

§ 2.2 und § 2.3 UA lauten:

"2.2 Der Urlaub wird zur Erholung gewährt. Er muß im laufenden Kalenderjahr, und zwar grundsätzlich zusammenhängend gewährt und genommen werden.

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