BAG - Urteil vom 25.11.1970
4 AZR 69/69
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a § 70 ; BGB § 242 ; TVG § 1 § 4 ;
Fundstellen:
BAGE 23, 83
AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer
PersV 1973, 54
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.09.1968 - 5 S 1042/67, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 25.11.1970 (4 AZR 69/69) - DRsp Nr. 2007/24452

BAG, Urteil vom 25.11.1970 - Aktenzeichen 4 AZR 69/69

DRsp Nr. 2007/24452

»1. Runderlasse eines Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes können unmittelbar dem Arbeitnehmer keinen privatrechtlichen Anspruch auf Vergütung einschließlich von Zulagen gewähren. Solche Erlasse sind grundsätzlich nur interne Verwaltungsanweisungen, die keinen normativen Charakter haben und damit das Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar gestalten können. 2. Runderlasse können weder nach dem Tarifvertragsgesetz noch nach dem Gesetz über Mindestarbeitsbedingungen verbindliche Rechtsnormen setzen. 3. Erlasse können nur dann Bedeutung für das Arbeitsverhältnis erlangen, wenn ihr Inhalt ausdrücklich oder stillschweigend zum Inhalt des Einzelarbeitsvertrages gemacht wird. 4. Ist eine bestimmte Zulage einzelvertraglich vereinbart, besteht grundsätzlich kein Anspruch aus dem Grundsatz der sogenannten Gleichbehandlung auf eine höhere Zulage.