LAG Hamm - Urteil vom 03.01.1958 - 4 Sa 275/57, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 26.04.1960 (1 AZR 134/58) - DRsp Nr. 2007/24513
BAG, Urteil vom 26.04.1960 - Aktenzeichen 1 AZR 134/58
DRsp Nr. 2007/24513
»Der im Laufe es Urlaubsjahres auf Grund eigener Kündigung ausscheidende Arbeitnehmer kann seinen noch nicht verbrauchten Urlaub nicht ohne Einverständnis des Arbeitgebers in den Lauf der Kündigungsfrist legen, auch nicht, wenn nur die Tage der Kündigungsfrist für die Erteilung des Urlaubs durch Freizeitgewährung zur Verfügung stehen.«