BAG - Urteil vom 27.01.1988
7 AZR 292/87
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ; BAT Nr. 2 der Sonderregelungen 2y;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 11.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 135/36
LAG Düsseldorf, vom 12.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 650/80

BAG - Urteil vom 27.01.1988 (7 AZR 292/87) - DRsp Nr. 2008/3044

BAG, Urteil vom 27.01.1988 - Aktenzeichen 7 AZR 292/87

DRsp Nr. 2008/3044

»1. Stellt ein Haushaltsgesetzgeber zur Abdeckung des Unterrichtsbedarfs für bestimmte Wahlfächer in einem Haushaltsjahr Sondermittel für die Beschäftigung des entsprechenden Lehrerpersonals zur Verfügung, ohne im Stellenplan entsprechende Lehrerstellen auszuweisen, so liegt hierin keine haushaltsrechtliche Vorgabe über den künftigen Wegfall der wahrzunehmenden Lehraufgaben. 2. Eine derartige haushaltsrechtliche Maßnahme steht nicht einer haushaltsrechtlichen Entscheidung gleich, durch die eine bestimmte Personalstelle gestrichen oder nur für eine gewisse Zeit bewilligt wird und anschließend entfallen soll (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 376/85 -, zur Veröffentlichung bestimmt). 3. Die haushaltsjahrbezogene Zurverfügungstellung von Sondermitteln durch den Haushaltsgesetzgeber zur Abdeckung des in bestimmten Wahlfächern erforderlichen Lehrerbedarfs ist nicht dazu geeignet, die Befristung des Arbeitsvertrags mit den betreffenden Lehrkräften aus haushaltsrechtlichen Gründen sachlich zu rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ; BAT Nr. 2 der Sonderregelungen 2y;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der von ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Befristungen und die Pflicht zur tatsächlichen Beschäftigung.