LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.09.1961 - 5 Sa 132/61, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 27.03.1963 (4 AZR 72/62) - DRsp Nr. 2007/24496
BAG, Urteil vom 27.03.1963 - Aktenzeichen 4 AZR 72/62
DRsp Nr. 2007/24496
»1. Der Schriftform nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BetrVG 1952 wird genügt, wenn die Betriebsvereinbarung auf einen derzeit geltenden Tarifvertrag verweist, ohne daß dieser als Anlage der Betriebsvereinbarung beigefügt wird.2. Eine Betriebsvereinbarung, die einen Tarifvertrag für alle Arbeitsverhältnisse des Betriebes für anwendbar erklärt, ist nicht nach § 59BetrVG 1952 unzulässig.3. Das Erlöschen eines Rechts durch Ablauf einer Ausschlußfrist ist von Amts wegen zu beachten. Auch die Anwendung einer Ausschlußfrist steht unter dem Grundgedanken des § 242BGB und entfällt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund von Zusicherungen des Arbeitgebers darauf vertrauen durfte, sein Anspruch werde auch ohne fristgerechte Geltendmachung erfüllt. Andererseits entbindet eine vom Arbeitgeber erklärte Leistungsverweigerung nicht von der Einhaltung der Ausschlußfrist.«
Anmerkungen und Entscheidungsbesprechung: Herschel, AuR 1963, 320; Neumann-Duesberg, AP Nr. 9 zu § 59BetrVG; Nikisch, SAE 1963, 206; Vetter, DB 1991, 1833
Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.09.1961 - 5 Sa 132/61, vom - Vorinstanzaktenzeichen