BAG - Urteil vom 27.10.1988
2 AZR 108/88
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 01.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 77/87

BAG - Urteil vom 27.10.1988 (2 AZR 108/88) - DRsp Nr. 2001/14214

BAG, Urteil vom 27.10.1988 - Aktenzeichen 2 AZR 108/88

DRsp Nr. 2001/14214

Tatbestand:

Die am 4. Oktober 1949 geborene Klägerin ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 5. August 1976 seit dem 16. August 1976 bei der beklagten GmbH, einer Verbraucherbank, in deren Filiale 1 Hamburg als Angestellte beschäftigt. Ihr Monatsgehalt betrug zu letzt 2.175,-- DM brutto, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden, In § 5 des Vertrages ist u.a. bestimmt:

"(1) Alle nicht erwähnten arbeitsrechtlichen Beziehungen regeln sich nach den jeweils gültigen Tarifverträgen bzw. gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die unten genannten Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages."

Als Anlagen sind am Ende des Vertragstextes und vor den Unterschriften der Parteien u.a. aufgeführt:

"1 Arbeitsordnung

Broschüre

1 Altersversorgungswerk."

Im Gewerbebereich der Beklagten besteht der am 1. September 1978 in Kraft getretene, zwischen dem Bankenfachverband Konsumenten gewerbliche Spezialkredite (BKG) e. V. und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV sowie der Deutschen Angestelltengewerkschaft abgeschlossene Manteltarifvertrag vom 24. August 1978 (MTV). Die Beklagte ist nicht Mitglied des im MTV genannten Bankenfachverbandes.

Bei der in Bezug genommenen Arbeitsordnung handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung vom 26. Mai 1976 (künftig: BV) die u.a. in Ziff. 70 folgendes bestimmt: