LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.1962 - 6 Sa 563/61, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 28.02.1963 (2 AZR 345/62) - DRsp Nr. 2007/24497
BAG, Urteil vom 28.02.1963 - Aktenzeichen 2 AZR 345/62
DRsp Nr. 2007/24497
»1. Auch mit einem Schwerbeschädigten kann ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, es sei denn, daß bei Abschluß des Vertrages für die Befristung keine sachlichen Gründe vorgelegen haben.2. Die §§ 14 ff. SchwbG gewähren dem Schwerbeschädigten einen besonderen Schutz nur gegen eine Kündigung. Ist ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Schwerbeschädigten gegeben und nicht nur vorgeschoben, kann sich der Arbeitgeber unter Rücksicht auf die für ihn günstigeren rechtlichen Konsequenzen auch für das befristete Arbeitsverhältnis entscheiden.3. § 19 Abs. 4SchwbG steht dem Abschluß eines auf mehr als drei Monate befristeten Probearbeitsvertrages mit einem Schwerbeschädigten nicht entgegen. Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist zu seiner mit Ablauf der vereinbarten Frist eintretenden Beendigung nicht erforderlich.«