BAG - Urteil vom 28.03.2001
7 AZR 702/99
Normen:
BGB § 620 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 33/99
LAG Hamburg, vom 22.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 46/99

BAG - Urteil vom 28.03.2001 (7 AZR 702/99) - DRsp Nr. 2002/12306

BAG, Urteil vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 7 AZR 702/99

DRsp Nr. 2002/12306

(Befristung und tarifliche Befristungsgrundform

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. Dezember 1998 geendet hat.

Der Kläger wurde nach § 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags vom 7. März 1996 "als vollbeschäftigter Angestellter auf bestimmte Zeit nach der Anlage 2 a (SR 2a) zum MTA als Aushilfsangestellter zur Aushilfe für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 beim Arbeitsamt Hamburg eingestellt". Auch nach einem dem Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrags zur Kenntnis gegebenen Vermerk sollte die Beschäftigung als "Aushilfsangestellter (SR 2a Nr. 1 Buchst. c MTA) " erfolgen. Nach § 2 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (BA) vom 21. April 1961 (MTA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

Die Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte der Bundesanstalt für Arbeit (SR 2a MTA) enthalten u.a. folgende Bestimmungen:

Nr. 1

"Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte,

a) deren Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Zeitangestellte),