Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf den tariflichen Mehrarbeitszuschlag für sog. Plusstunden, die das wegen ungleicher Verteilung der Arbeitszeit auf mehrere Wochen geführte Zeitkonto des Klägers bei Ende des vereinbarten Ausgleichszeitraums aufweist.
Der Kläger ist seit 1979 bei der Beklagten als technischer Angestellter in der Service-Niederlassung N. im Bereich Instandsetzung Bundeswehr - Betriebsbereich F.straße - mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt (im Jahre 1999) von 4.791,00 DM beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Angestellten der bayerischen Metallindustrie, insbesondere der Manteltarifvertrag vom 31. Oktober/2. November 1970 in der Fassung vom 1. November 1997 - nachfolgend:
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