BAG - Urteil vom 31.01.1973
4 AZR 160/72
Normen:
BAT § 42 Abs. 1 § 70 Abs. 2, Anlage SR ; BRKG § 3 Abs. 5 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 42 BAT
PersV 1973, 277
RiA 1973, 171
Vorinstanzen:
I. ArbG Flensburg - Urteil vom 05.11.1971 - 4 Ca 835/70 (S), vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.02.1972 - (2) 3 Sa 316/71, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 31.01.1973 (4 AZR 160/72) - DRsp Nr. 2007/24407

BAG, Urteil vom 31.01.1973 - Aktenzeichen 4 AZR 160/72

DRsp Nr. 2007/24407

»1. Unter "Ausbleibezeit" im Sinne von Anlage 2 c II Nr. 11 Abs. 1 Unterabs. 9 BAT sind nicht nur die Zeiten vom Auslaufen des Schiffes aus dem Heimathafen bis zur Rückkehr in den Heimathafen zu verstehen, sondern darüber hinaus auch die Zeiten, während derer der Angestellte aus anderen dienstlichen Gründen nicht nach Hause zurückkehren kann. Wortlaut und Sinn der Tarifnorm stellen nämlich nicht auf das "Ausbleiben" des Schiffes, sondern auf das "Ausbleiben" des anspruchsberechtigten Angestellten ab. 2. Anspruch auf "Auswärtszulage" besteht daher nicht nur für Zeiten, in denen der Angestellte aus dienstlichen Gründen an Bord zu bleiben verpflichtet ist (Nachtwache, Wochenendwache und Seefahrt), sondern darüber hinaus auch für solche Zeiten, die als Zeiten normaler Dienstleistung im Heimathafen diesen Zeiten unmittelbar vorangehen oder ihnen unmittelbar nachfolgen. 3. Eine Tarifübung ist insoweit unbeachtlich, als sie zu dem im Auslegungswege ermittelten Inhalt einer Tarifnorm im Widerspruch steht. 4. Für die Ansprüche auf Zahlung der tariflichen "Auswärtszulage" gilt nicht die dreimonatige Ausschlußfrist des § 70 Abs. 2 BAT, sondern die einjährige Ausschlußfrist des § 3 Abs. 5 BRKG

Normenkette:

BAT § 42 Abs. 1 § 70 Abs. 2, Anlage SR ; BRKG § 3 Abs. 5 ; TVG § 1 ;

Hinweise:

Anmerkung: Crisolli, AP Nr. 1 zu § 42 BAT