BAG - Urteil vom 26.06.2019
5 AZR 452/18
Normen:
BGB § 612 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 59
ArbRB 2019, 328
AuR 2019, 390
AuR 2019, 480
BAGE 167, 158
BB 2019, 2355
BB 2019, 2683
DZWIR 2019, 450
EzA BGB 2002 § 611 Mehrarbeit Nr. 10
EzA-SD 2019, 7
NJW 2019, 3260
NZA 2019, 1361
NZA-RR 2019, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 27 vom 26.06.2019
ZIP 2019, 2180
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 221/17
ArbG Nürnberg, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4997/16

Arbeitszeiterfassung und ÜberstundenVergütung von Überstunden bei VertrauensarbeitszeitUnwirksame Betriebsvereinbarung über pauschale Abgeltung für regelmäßige MehrarbeitDarlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

BAG, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 5 AZR 452/18

DRsp Nr. 2019/9447

Arbeitszeiterfassung und Überstunden Vergütung von Überstunden bei Vertrauensarbeitszeit Unwirksame Betriebsvereinbarung über pauschale Abgeltung für regelmäßige Mehrarbeit Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

1. Wird die Arbeitszeit des Arbeitnehmers (elektronisch) erfasst und zeichnet der Arbeitgeber oder für ihn ein Vorgesetzter des Arbeitnehmers die entsprechenden Arbeitszeitnachweise ab, kann der Arbeitnehmer im Überstundenprozess der ihm obliegenden Darlegungslast für die Leistung von Überstunden schon dadurch genügen, dass er schriftsätzlich die vom Arbeitgeber abgezeichneten Arbeitsstunden und den sich ergebenden Saldo vorträgt. 2. Darauf muss der Arbeitgeber im Rahmen der abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern, dass, aus welchen Gründen und in welchem Umfang die von ihm oder einem für ihn handelnden Vorgesetzten des Arbeitnehmers abgezeichneten Arbeitsstunden nicht geleistet wurden oder der behauptete Saldo sich durch konkret darzulegenden Freizeitausgleich vermindert hat. Anderenfalls gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Orientierungssätze: 1. Mit der Abzeichnung von Arbeitszeiterfassungen billigt der Arbeitgeber grundsätzlich eine dort dokumentierte Überstundenleistung des Arbeitnehmers (Rn. 44).