BVerwG - Urteil vom 27.04.2022
6 C 3.21 (6 C 6.18)
Normen:
BBankG § 14 Abs. 1 S. 2; AEUV Art. 3 Abs. 1 Buchst. c); AEUV Art. 128 Abs. 1 S. 3; VO (EG) 974/98 Art. 10 S. 2; EUV/AEUV Protokoll Nr. 4 Art. 16 Abs. 1 S. 3; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 31.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2903/15
VGH Hessen, vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 2929/16

Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung einer öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalt; Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten; Eingriff in die ausschließliche Regelungskompetenz der Europäischen Union im Bereich der Währungspolitik

BVerwG, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 6 C 3.21 (6 C 6.18)

DRsp Nr. 2022/11165

Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung einer öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalt; Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten; Eingriff in die ausschließliche Regelungskompetenz der Europäischen Union im Bereich der Währungspolitik

1. Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten greift in die ausschließliche Regelungskompetenz der Europäischen Union im Bereich der Währungspolitik im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV ein und ist daher nicht anwendbar.2. Der in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks vorgesehene Ausschluss der Barzahlung verstößt insoweit gegen Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des ESZB und der EZB und Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98, als diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mangels einer Ausnahmeregelung unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.