BAG - Urteil vom 20.03.1997
6 AZR 10/96
Normen:
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - BAT-O-O - vom 10. Dezember 1990 § 1 Abs. 1 ; BAT § 1 Abs. 1 ; EGBGB Art. 30 (analog);
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 1 BAT-O
AuA 1998, 139
BAGE 85, 322
DB 1997, 1826
NZA 1998, 108
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 19747/93
LAG Berlin, vom 15.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1/94

BAT-O - Tätigkeit im Geltungsbereich des BAT

BAG, Urteil vom 20.03.1997 - Aktenzeichen 6 AZR 10/96

DRsp Nr. 1997/7203

BAT-O - Tätigkeit im Geltungsbereich des BAT

»1. Wird ein Angestellter, dessen Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet ist, vorübergehend im Geltungsbereich des BAT eingesetzt, so beurteilt sich die Frage, ob für diese Tätigkeit westliches oder östliches Tarifrecht gilt, nach dem Zweck und der Dauer der Tätigkeit. 2. Die Fortgeltung des BAT-O kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn der Angestellte durch die Arbeit im Geltungsbereich des BAT Aufgaben seiner bisherigen Dienststelle wahrnimmt oder in deren Interesse tätig wird. Dabei muß die Dauer der Tätigkeit im voraus bestimmt und durch ihren Zweck gerechtfertigt sein. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der BAT anzuwenden. 3. Einem Lehrer, dessen Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet ist, steht für die Dauer zweier jeweils auf ein Schulhalbjahr befristeter Einsätze im Unterricht an einer Schule im ehemaligen Westberlin Vergütung nach BAT zu.«

Normenkette:

Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - BAT-O-O - vom 10. Dezember 1990 § 1 Abs. 1 ; BAT § 1 Abs. 1 ; EGBGB Art. 30 (analog);

Tatbestand: