BAG - Urteil vom 26.10.1995
6 AZR 125/95
Normen:
BAT-O-O (Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - vom 10. Dezember 1990) § 1 Abs. 1 ; BGB § 242 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 81, 207
BB 1995, 2428
BB 1996, 1014
DB 1995, 2322
DB 1996, 1191
EzA § 242 BGB Nr. 70
NJ 1996, 328
NZA 1996, 765
RAnB 1996, 222 (Ls)
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Berlin - Urteil vom 29. Juni 1994 - 70 Ca 29234/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 29. November 1994 - 3 Sa 107/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAT/BAT-O - Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 26.10.1995 - Aktenzeichen 6 AZR 125/95

DRsp Nr. 1996/20811

BAT/BAT-O - Gleichbehandlung

»1. Gewährt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Angestellten, die nach einer Tätigkeit im Geltungsbereich des BAT auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet zurückkehren, weiterhin Leistungen nach diesem Tarifvertrag und nicht nach dem auf diese Arbeitsverhältnisse anzuwendenden BAT-O (vgl. dazu Urteile des Senats vom 6. Oktober 1994 und vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 324/94 - AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt und - 6 AZR 667/94 -, zur Veröffentlichung bestimmt), so muß er andere Angestellte auf vergleichbaren Arbeitsplätzen gleichbehandeln. Allein darin, daß diese Angestellten nicht im Geltungsbereich des BAT beschäftigt waren, liegt kein sachlicher Grund für die Unterscheidung. 2. Hat der Arbeitgeber die Leistungen nach dem BAT weitergewährt, weil er sich dazu tariflich oder gesetzlich für verpflichtet hielt, so kann er diese Praxis jederzeit beenden. In diesem Fall a) kann für die Zukunft keiner der vergleichbaren Angestellten die Anwendung des BAT verlangen, b) ist, wenn der Arbeitgeber die zu Unrecht gewährten Leistungen nicht zurückfordert, für die Vergangenheit die Lohngleichheit dadurch zu verwirklichen, daß auch vergleichbare Angestellte, die nicht im Geltungsbereich des BAT tätig waren, die Leistungen nach diesem Tarifvertrag erhalten.«

Normenkette: