BAG - Urteil vom 25.10.1989
4 AZR 182/89
Normen:
BRTV-Bau § 1; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 123 zu § 1 TVG Tarifverträge - Bau
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, ArbG Wiesbaden, vom 16.12.1988vom 29.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1044/88 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7496/87

Bautarifvertrag: Umfang - Holzschutzarbeiten

BAG, Urteil vom 25.10.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 182/89

DRsp Nr. 2001/5186

Bautarifvertrag: Umfang - Holzschutzarbeiten

Holzschutzarbeiten werden auch dann vom Geltungsbereich der Bautarife erfaßt, wenn sie an bereits eingebauten Bauteilen zur Bekämpfung von Schädlingen durchgeführt werden, da ein Zusammenhang mit sonstigen baulichen Leistungen nicht mehr gefordert wird.

Normenkette:

BRTV-Bau § 1; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte auf Auskunftserteilung für die Zeit von Januar 1980 bis Januar 1988 in Anspruch.

Im Betrieb der Beklagten werden Holz- und Bautenschutzarbeiten durchgeführt. 75 v. H. der Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer entfällt auf die Schädlingsbekämpfung, insbesondere die des Hausbocks, bei Dachstühlen. Dabei wird auf das Holz eine ölhaltige Flüssigkeit aufgetragen. Holzschutzarbeiten vor Verwendung des Holzes zur Errichtung von Bauten werden nicht durchgeführt.