BayObLG - Beschluß vom 04.04.1989
3 ObOWi 32/89
Normen:

BayObLG - Beschluß vom 04.04.1989 (3 ObOWi 32/89) - DRsp Nr. 1998/13591

BayObLG, Beschluß vom 04.04.1989 - Aktenzeichen 3 ObOWi 32/89

DRsp Nr. 1998/13591

»Gewerbsmäßig im Sinn des Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG handelt ein Unternehmer auch dann, wenn er in Gewinnerzielungsabsieht nur einen Arbeitnehmer auf einen langen Zeitraum einem anderen Unternehmen entgeltlich zur Verfügung stellt.«

Normenkette:

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Art. 1 § 1 Abs. 1 ;