LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.01.2019
13 Sa 505/18
Normen:
RL 2001/23/EG Art. 6; TV PV Cockpit § 74 Abs. 1; BetrVG § 102; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6970/17

Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter KündigungsgrundAbgrenzung zwischen Betriebsveräußerung und BetriebsstilllegungBetriebsübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen EinheitKeine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsAnhörung der Personalvertretung vor jeder KündigungZuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren AbflugstationenUnrichtige Angabe der Mitarbeiterzahl kein Grund für eine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 13 Sa 505/18

DRsp Nr. 2019/9620

Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter Kündigungsgrund Abgrenzung zwischen Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung Betriebsübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen Einheit Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines Teilbetriebsübergangs Anhörung der Personalvertretung vor jeder Kündigung Zuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren Abflugstationen Unrichtige Angabe der Mitarbeiterzahl kein Grund für eine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige

1. Sofern Flugzeuge und Besatzungen in einem Luftfahrtunternehmen auf unterschiedlichen Flugstrecken eingesetzt werden, stellen einzelne Flugzeuge, Start - und Landerechte ("Slots"), Langstrecken, Mittel- und Kurzstrecken für sich betrachtet keine selbstständig abgrenzbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Betriebsteile im Sinne des § 613a BGB bzw. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 dar. Bei den einzelnen Abflugstationen kommt es auf deren Ausgestaltung und Organisationsstruktur an.