LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.01.2019
13 Sa 411/18
Normen:
RL 2001/23/EG Art. 6; TV PV Cockpit § 74 Abs. 1; BetrVG § 102; BGB § 126; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 6829/17

Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter KündigungsgrundKeine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Abflugstationen, Slots, Landerechten oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsOrdnungsgemäßes Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung vor dem Ausspruch betriebsbedingter KündigungenZuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren AbflugstationenUnrichtige Angabe der Mitarbeiterzahl kein Grund für eine Unwirksamkeit der MassenentlassungsanzeigeKein strenges Schriftformerfordernis gem. § 126 BGB bei der MassenentlassungsanzeigeStrenge Anforderungen an einen gewohnheitsrechtlich anerkannten Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 13 Sa 411/18

DRsp Nr. 2019/9999

Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter Kündigungsgrund Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Abflugstationen, Slots, Landerechten oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines Teilbetriebsübergangs Ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung vor dem Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen Zuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren Abflugstationen Unrichtige Angabe der Mitarbeiterzahl kein Grund für eine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige Kein strenges Schriftformerfordernis gem. § 126 BGB bei der Massenentlassungsanzeige Strenge Anforderungen an einen gewohnheitsrechtlich anerkannten Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB

1. Sofern Flugzeuge und Besatzungen in einem Luftfahrtunternehmen auf unterschiedlichen Flugstrecken eingesetzt werden, stellen einzelne Flugzeuge, Start - und Landerechte ("Slots"), Langstrecken, Mittel- und Kurzstrecken für sich betrachtet keine selbstständig abgrenzbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Betriebsteile im Sinne des § 613a BGB bzw. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 dar. Bei den einzelnen Abflugstationen kommt es auf deren Ausgestaltung und Organisationsstruktur an.