LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.01.2019
7 Sa 365/18
Normen:
RL 2001/23/EG Art. 6; BGB § 126; BGB § 126b; BGB § 242; BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 17; TV PV Cockpit § 74 Abs. 1; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6882/17

Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter KündigungsgrundKeine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Abflugstationen, Langstrecke, Slots oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsAnhörung der Personalvertretung vor jeder KündigungOrdnungsgemäßes Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung vor dem Ausspruch betriebsbedingter KündigungenZuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren AbflugstationenKein strenges Schriftformerfordernis gem. § 126 BGB bei der MassenentlassungsanzeigeStrenge Anforderungen an einen gewohnheitsrechtlich anerkannten Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 365/18

DRsp Nr. 2019/10000

Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter Kündigungsgrund Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Abflugstationen, Langstrecke, Slots oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines Teilbetriebsübergangs Anhörung der Personalvertretung vor jeder Kündigung Ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung vor dem Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen Zuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren Abflugstationen Kein strenges Schriftformerfordernis gem. § 126 BGB bei der Massenentlassungsanzeige Strenge Anforderungen an einen gewohnheitsrechtlich anerkannten Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB

1. Bei einem Luftfahrtunternehmen stellen einzelne Flugzeuge Start - und Landerechte ("Slots"), Langstrecken, Mittel- und Kurzstrecken für sich betrachtet kein selbstständig abgrenzbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Betriebsteile dar. Bei den einzelnen Abflugstationen kommt es auf deren Ausgestaltung und Organisationsstruktur an.