BVerwG - Beschluss vom 29.09.2020
5 P 7.19
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 14; BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 44g Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2021, 355
NZA-RR 2021, 211
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 10330/16
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 2988/17

Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrat des Jobcenters in mehreren Stellenbesetzungsverfahren; Besetzung von Teamleiterstellen ohne Einholung der vorherigen Zustimmung des Personalrats; Dienststellenübergreifende Ausschreibung von Dienstposten an Stelle einer bisher üblichen dienststelleninternen Ausschreibung

BVerwG, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 5 P 7.19

DRsp Nr. 2021/1719

Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrat des Jobcenters in mehreren Stellenbesetzungsverfahren; Besetzung von Teamleiterstellen ohne Einholung der vorherigen Zustimmung des Personalrats; Dienststellenübergreifende Ausschreibung von Dienstposten an Stelle einer bisher üblichen dienststelleninternen Ausschreibung

1. Eine gesetzeswidrig ohne Zustimmung des Personalrats unterbliebene Ausschreibung kann gegenüber einer beabsichtigten Zustimmung des Dienststellenleiters zur Zuweisung einer Tätigkeit bei dem von ihm geführten Jobcenter sowie einer beabsichtigten Höhergruppierung als Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG geltend gemacht werden.2. Weicht der Dienststellenleiter von seiner bisherigen Verwaltungspraxis ab, zu besetzende Dienstposten zunächst nur dienststellenintern auszuschreiben, und schreibt diese dienststellenübergreifend aus, so erfüllt dies nicht den Mitbestimmungstatbestand des Absehens von einer Ausschreibung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG. Ort und Art der Veröffentlichung einer Ausschreibung sowie die damit einhergehende Festlegung ihres Adressatenkreises bzw. Verbreitungsbereiches gehören zu den mitbestimmungsfreien Modalitäten der Ausschreibung.

Tenor