LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.10.2019
5 Sa 25/19
Normen:
BGB § 611a;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 15
LAGE BetrVG 2001 § 37 Nr. 21
LAGE BetrVG 2001 § 78 Nr. 14a
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 981/18

Beachtung der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung bei freigestellten BetriebsratsmitgliedernAnforderungen an den Zahlungsanspruch des freigestellten Betriebsratsmitglieds wegen Nichtaufstiegs in eine Position mit höherer Vergütung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 25/19

DRsp Nr. 2020/537

Beachtung der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern Anforderungen an den Zahlungsanspruch des freigestellten Betriebsratsmitglieds wegen Nichtaufstiegs in eine Position mit höherer Vergütung

1. Die Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten ist nur dann im Sinne des § 37 Abs. 4 BetrVG betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht. 2. Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann den Arbeitgeber nach § 78 Satz 2 BetrVG unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen. Hat sich der Amtsträger auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann und muss er zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit bzw. der Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ansonsten erfolgreich gewesen wäre.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.12.2018 - 5 Ca 981/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a;

Tatbestand: