BAG - Urteil vom 20.09.2017
10 AZR 610/15
Normen:
BGB § 612a; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 309
ArbRB 2018, 39
AuR 2018, 102
BB 2018, 243
EzA BetrVG 2001 § 75 Nr. 17
EzA-SD 2018, 14
NZA 2018, 670
Vorinstanzen:
LAG München, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 303/15
ArbG Augsburg, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1545/14

Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Ausgestaltung von BetriebsvereinbarungenRechtfertigung der ungleichen Vergütung an verschiedene Arbeitnehmergruppen bis zur Grenze der Überkompensation

BAG, Urteil vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 10 AZR 610/15

DRsp Nr. 2018/805

Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen Rechtfertigung der ungleichen Vergütung an verschiedene Arbeitnehmergruppen bis zur Grenze der Überkompensation

Orientierungssatz: Sieht eine Betriebsvereinbarung für Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit auf Entgeltbestandteile verzichtet haben, eine höhere Sonderzahlung vor als für Arbeitnehmer, die keinen Verzicht geleistet haben, ist die ungleiche Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen sachlich gerechtfertigt, wenn die Sonderzahlung dem Ausgleich der unterschiedlichen Entgeltbedingungen dient und keine Überkompensation eintritt.