LAG München - Urteil vom 13.08.2015
3 Sa 303/15
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1545/14

Jubiläumszahlung aufgrund BetriebsvereinbarungUnbegründete Klage auf weitere Jubiläumszahlung bei unerheblichen Darlegungen zum Gleichbehandlungsgrundatz

LAG München, Urteil vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 303/15

DRsp Nr. 2016/4096

Jubiläumszahlung aufgrund Betriebsvereinbarung Unbegründete Klage auf weitere Jubiläumszahlung bei unerheblichen Darlegungen zum Gleichbehandlungsgrundatz

Im Anschluss an die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 21.05.2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19 und 20, NZA 2015, 115) kommt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen in Erfüllung einer Betriebsvereinbarung erbringt.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 14.01.2015 - 10 Ca 1545/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer an den Kläger zu zahlenden Jubiläumszahlung.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die einen Druckereibetrieb mit den Bereichen Druck und Buchbinderei betreibt, im Bereich Druck als Arbeiter beschäftigt. Die Beklagte gehört dem Verband Druck und Medien Bayern e.V. an.